» Freistellungserklärung nach dem Mindestlohngesetz

Im Gespräch mit der Kundin wurde der Anwendungsbereich von Freistellungserklärungen nach dem Mindestlohngesetz umrissen und klargestellt, dass diese Erklärungen nicht für jeden beliebigen Fall eingesetzt werden dürfen. Dadurch wurde der Kundin ermöglicht, die „Spreu vom Weizen“ zu trennen und sie kann nun ihren Zulieferern auf Augenhöhe entgegentreten.

 

Kundenzitat:

"Ich fühle mich zum ersten Mal seit langem wieder einmal umfassend über eine aktuelle Situation mit Blick über den Betriebsalltag hinaus informiert."

 

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Kundenfeedback

ADO Metall, Metallwarenfabrik, Geeste // Bäckerei Hardt, // Frisch GmbH & Co. KG, Neusäß //

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