In dem der BAG Entscheidung 9 AZR 295/13 vom 16.12.2014 zugrunde liegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer am 01.04.2010 eine neue Beschäftigung aufgenommen. Nach Arbeitsvertrag standen ihm im Jahr 30 Tage Urlaub zu. Er hat in 2010 einen Tag Urlaub genommen. Vom 15.11.2010 bis 31.05.2011 war er arbeitsunfähig erkrankt. Das Arbeitsverhältnis endete am 31.05.2011. Der Arbeitnehmer verlangte Urlaubsabgeltung für 29 Tage in 2010 und ist damit unterlegen.
Das BAG hat zwar anerkannt, dass grundsätzlich eine Übertragbarkeit besteht, da der Urlaub aufgrund Erkrankung nicht genommen werden konnte. Aufgrund der Beschäftigungsaufnahme zum 01.04. hätte der Arbeitnehmer aber darlegen und beweisen müssen, dass er bei seinem vorherigen Arbeitnehmer noch keinen Urlaub gewährt bekommen hatte. Dies ist unterblieben.
Häufig wird in der Praxis bei Arbeitsverhältnissen, welche im Laufe eines Kalenderjahres beginnen, nicht nach Urlaubsbescheinigungen gefragt. So kann es für den Arbeitnehmer durchaus zu einer doppelten Urlaubsgewährung kommen.
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